(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine
Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder
ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die
Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu
führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen
Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig
begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders
ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen,
in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen,
5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn im
Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und
Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder
der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden.
Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und
Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3
hinausgehen, bleiben unberührt.
Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin
oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband,
eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer
Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der
Hundehalter ermittelt werden kann.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis
nach § 34 a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung
unterziehen.