Der neue EU-Tierpass

1.)Reisen innerhalb der Europäischen Union

Die Mitnahme von Hunden und Katzen im Reiseverkehr auf grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der EU (außer Irland, GB, Schweden, Malta) wird ab 1. Oktober 2004 vereinheitlicht:

Was ist nötig:

Gültige Tollwutimpfung (Impfung mind. 30 Tage alt, nicht länger als 12 Monate zurückliegend)

Kennzeichnung mit Mikrochip / (Tätowierung bis 2012 als Kennzeichnung gültig)

Daten werden im Heimtierausweis eingetragen (der Internationale Impfpass ist noch bis zur nächsten Auffrischungsimpfung gültig, dann muss er gegen den Heimtierausweis ausgetauscht werden)

Besonderheiten für Einfuhr nach Irland, GB, Schweden, Malta:

Gültige Tollwutimpfung und Antikörperbestimmung im Blut

Kennzeichnung mit Mikrochip (in Großbritannien wird Kennzeichnung durch Tätowierung nicht akzeptiert)

Nachweis einer Zecken- und Bandwurmbehandlung

Daten werden im Heimtierausweis eingetragen

2.) Einreise von Hunden und Katzen aus Drittländern in die Europäische Union (außer Großbritannien, Schweden und Irland)

Für Einreise in die Mitgliedsstaaten der EU (außer GB, Irland, Schweden, Malta) aus Drittländern, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 592/2004 vom 30. März 2004 aufgelistet sind („gelistete Länder“, d.h. Länder, die einen im Bezug auf Tollwut befriedigenden Status haben)

ist nötig:

eine Kennzeichnung durch eine deutliche angebrachte Tätowierung oder durch Einpflanzen eines Mikrochips

Begleitung durch Dokument, das einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut nachweist.

Mitnahme aus den „gelisteten Ländern“ nach Großbritannien, Irland, Schweden, Malta: Gesundheitsbescheinigung, worin die gültige Tollwutimpfung sowie die Zecken- und Bandwurmbehandlung attestiert ist, Tollwutantikörperbestimmung, Kennzeichnungspflicht.

Zu den „gelisteten Ländern“ zählen:

Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstaat.
Antigua, Barbuda, Australien, Aruba, Barbados, Bahrain, Bermuda, Kanada, Kroatien, Fidschi, Falklandinseln, Polynesien, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Montserrat, Mauritius, Neuseeland, St. Helena, Singapur, USA, Vanuatu, Wallis, Futuna

Für die Einreise von Hunden und Katzen aus Drittländern mit auf Tollwut unsicheren Status in die Europäische Union gelten ab dem 1. Oktober 2004 strengere Bestimmungen.

Für Einreise in die Mitgliedsstaaten der EU (außer GB, Irland, Schweden, Malta) aus Drittländern, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 592/2004 vom 30. März 2004 nicht aufgelistet sind („nicht gelistete Länder“, d.h. Länder mit im Bezug auf Tollwut unsicheren Status)

ist nötig:

Amtlich anerkanntes Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Entscheidung 2004/203/EG

Gültige Tollwutimpfung und eine Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper

Kennzeichnungspflicht

Mitnahme in Vereinte Königreich, Irland, Schweden, Malta: Quarantäne

Wichtige Zusatzinformation:

Der amtlich anerkannte Tollwutstatus eines Drittlandes kann sich ändern, deshalb immer die aktuelle Liste beim Verbraucherministerium abrufen ( www.Verbraucherministerium.de )

Aufgrund der einzuhaltenden Wartezeiten können aus „nicht gelisteten Ländern“ (d.h. Ländern mit auf Tollwut unsicheren Status) stammende Hunde / Katzen die Einreisebedingungen im Rahmen des Reiseverkehrs frühestens im Alter von sieben Monaten erfüllen (Mindestalter für Tollwutimpfung 12 Wochen, frühestens 1 Monat später Bluttest, nach erfolgreicher Testung drei Monate Wartezeit)

Wichtig für alle Urlauber, die ihren Hund / Katze auf Reisen in „nicht gelistete Länder“ (z.B. Türkei) in Urlaub mitnehmen wollen:

Bei der Einreise in das entsprechende Urlaubsland gelten die jeweiligen Landesbestimmungen. Der Tierhalter muss aber daran denken, dass er bereits vor Abreise in den Urlaub die Bluttieruntersuchung vornehmen lässt, damit er mit seinem Tier wieder zurück in die EU einreisen darf!

(Quelle: www.tierschutzbund.de , Deutscher Tierschutzbund )

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